Satzung

des Sportvereins

„ 1. Sonneberger Volleyballclub 2004 e.V.“

 §1

Name, Sitz,

  1. Der Verein führt den Namen „1. Sonneberger Volleyballclub 2004 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Sonneberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sonneberg eingetragen.
  1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist es, den Sport in Sonneberg und in der Umgebung zu fördern und seinen Mitgliedern sportliche Aktivitäten zu ermöglichen. Dies soll insbesondere verwirklicht werden durch die Organisation und Durchführung des Übung-, Trainings- und Wettkampfbetriebes für die einzelnen Spielklassen sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, welche das Vereinsleben fördern.
  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Der Verein tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein nimmt nur solche Personen als Mitglied auf, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Der Verein sieht sich seinem Leitbild und dessen Grundsätzen verpflichtet.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Auf Beschluss des Vorstands darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 bzw. 26 a EStG bis zu der gesetzlich festgesetzten Höhe (Steuerfreiheit) gewähren.

 

§3

Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.

 

§4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • fördernden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern

 

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verein ist schriftlich oder elektronisch mittels dem auf der der Homepage hinterlegten Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  1. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  1. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.06. bzw. 31.12) zulässig.
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens
  • bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins insbesondere bei Kundgabe rechts- bzw. linksextremistischer, rassistischer, fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechts- bzw. linksextremer Kennzeichen und Symbole.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verfehlung aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen 3 Wochen nach Zustellung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  1. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
  1. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Ansprüche gegen den Verein müssen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§7

Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zu Kameradschaft verpflichtet.
  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.

 

§8

Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Vorstandschaft,
  • die Mitgliederversammlung.

 

§9

Die Vorstandschaft

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei dessen Abwesenheit seine Vertreter. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Arbeitsgruppen einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
  1. Scheidet während der Dauer einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl durchzuführen.

 

§10

Der Vorstand

Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeden von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis hinsichtlich der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Vereins erteilt. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis dürfen die Stellvertreter des Vorsitzenden nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Diese Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis, sie beschränkt die Vertretungsmacht des Vorstandes nicht.

 

§11

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§12

Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderung,
  • Die Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von  Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.

 

§13

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung per e-mail an alle Mitglieder. Mitglieder, die dem Verein keine e-mail-Adresse zur Verfügung gestellt haben, werden auf dem Postweg informiert. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der zu ändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.

 

 §14

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, welcher zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder zu bestimmen ist.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  1. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

§15

Stimmrecht

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder.Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

§16

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, welche sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§17

Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
  1. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§18

Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§19

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, die mindestens 50% ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder umfassen muss, beschlossen werden.
  1. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins

an die Kreissportjugend des Kreissportbundes Sonneberg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die im §2 dieser Satzung aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.